Am 01.04.2013 tritt die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft.
Ein Ziel ist, die Zahl an Verkehrsschildern im Straßenbild zu reduzieren. Durch allgemein-gültige Verhaltensvorschriften soll die Notwendigkeit für Verkehrsschilder reduziert werden. Zum Beispiel macht die Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen dort Parkverbotszeichen unnötig, die Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen in diesen Bereichen entbehrlich. Selten in der Praxis benötigte Zeichen dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden, einige Verkehrszeichen werden ganz aus dem Katalog gestrichen.
Die neue StVO verbessert vor allem auch die Sicherheit im Radverkehr. Neben dem generellen Parkverbot auf den Fahrradwegen darf in Fahrradstraßen künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Zudem kann mit einem entsprechenden Verkehrszeichen künftig darauf hingewiesen werden, dass eine Sackgasse für Fußgänger und Radfahrer durchlässig ist. Die Freigabe linker Radwege kann künftig durch das allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” erfolgen. Auch die Beförderung in Fahrradanhängern wird erstmals klar geregelt: Personen, die mindestens 16 sind, dürfen grundsätzlich bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in Fahrradanhängern mitnehmen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Bußgeldkatalog das Nichtbeachten der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer künftig härter geahndet: Auf Wunsch der Länder werden die Verwarnungsgelder um 5 bis 10 Euro angehoben.
RA Dr. Thorsten Hahn / Schleswig-Holsteinischer Automobil-Club e.V.
Sehen hier Impressionen vom letzten S.H.A.C. Classics Themenabend “H-Kennzeichen Neuerungen/Änderungen, Vortrag bei Engel & Harder“.

Classic Remise Berlin
Zum Start der neuen Saison möchten wir Ihnen die aktuelle „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern” zwecks Erlangung eines s.g. H-Kennzeichens näher bringen.
Seit dem 1. November 2011 ist die neue „Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern” in Kraft getreten.
Ziel der neuen Richtlinie nach § 23 StVZO“ ist, es den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen. Andreas Scheuer, parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: “Der Anforderungskatalog wurde entrümpelt, klarer gefasst und auf das Notwendige reduziert. Ich lege aber besonderen Wert darauf, dass die Kriterien für die Einstufung als Oldtimer unverändert geblieben sind“.
Zukünftig ist die Klassifizierung in Zustandsnoten nicht mehr notwendig, denn eine Mindest-Zustandsnote wird nicht mehr gefordert. Das Gutachten wird von Sachverständigen ausgestellt, welche mehr Freiraum bei der Beurteilung haben: In der Richtlinie ist die Rede von „leichten, für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessenen Gebrauchsspuren“. Gegenüber der früher notwendigen Eingruppierung nach Bewertungsstufen ist somit nur noch ein „ja“ oder „nein“- bei der Entscheidung zur Einstufung als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut notwendig. Geprüft wird durch alle offiziellen Überwachungsorganisationen.
Wichtig ist die Originalität des Fahrzeuges sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand. Anders als mit der frühreren Verordnung sind zeitgenössische Umbauten zulässig, d.h. Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Zulassung vorgenommen worden sind stellen kein Hindernis dar. Als Nachweis gelten in diesem Falle damalige Gutachten, der Fahrzeugbrief eines baugleichen Fahrzeuges, Herstellerfreigaben oder auch Fachliteratur und Berichte aus der damaligen Fachpresse.
Ein weiteres Novum: Ein Fahrzeug, welches vor 30 Jahren in den Verkehr kam aber seinerzeit noch nicht zugelassen wurde, bekommt mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem schon ein H-Kennzeichen.
Auf Grund der neuen Verordnung passt auch der AvD seine Bedingungen für die AvD OldtimerCard an, die Mindest-Zustandsnote 3 ist keine Voraussetzung mehr.
Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (PDF)
TÜV Kurzgutachten
AvD OldtimerCard